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Videoüberwachung

In vielen Unternehmen ist eine Videoüberwachung ein probates Mittel z. B. zur Diebstahlsprävention. Allerdings unterliegt die Videoüberwachung strengen Datenschutzbestimmungen

Dies gilt übrigens sowohl die verdeckte als auch für die offensichtliche Überwachung zu. Bei Missachtung der geltenden Bestimmungen müssen die Verantwortlichen mit drakonischen Strafen rechnen.

Was ist datenschutzrechtlich bei der Videoüberwachung zu berücksichtigen?

Im Bereich der Videoüberwachung überschneiden sich die Bereiche Datenschutz und Urheberrecht: eine Überwachung mit Bildaufnahmen ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Unternehmen und Organisationen, die Videokameras einsetzen, müssen daher sicherstellen, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben.

Welche inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich nach der DSGVO für die Videoüberwachung?

Wenn es nach den Persönlichkeitsrechten geht, dürfte eigentlich überhaupt keine Videoüberwachung stattfinden. Die Interessen des Unternehmens und desjenigen, der überwacht wird, kollidieren hier, so dass eine Interessensabwägung stattzufinden hat – wessen Interessen wiegen stärker? Dem Persönlichkeitsrecht stehen das Eigentumsrecht und das Recht auf Berufsausübungsfreiheit gegenüber. Alle diese Rechte ergeben sich aus dem Grundgesetz! Letztlich muss immer überlegt werden, ob es Alternativen gibt, die weniger stark in diese Grundrechte eingreifen.

Nach dem DKS-Kurzpapier Nr. 15 der Datenschutzkonferenz gilt folgendes:

Die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchzuführende Prüfung folgt im Wesentlichen den bereits aus dem BDSG bekannten Kriterien:

  • Wahrung berechtigter Interessen
  • Erforderlichkeit
  • Interessenabwägung

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „berechtigten Interesses“ kann der bisherigen Kasuistik auch weiterhin gefolgt werden. Neu ist aus deutscher Sicht allerdings die Berücksichtigung des sog. „Drittinteresses“. Als „Dritter“ kommen gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO sowohl private als auch juristische Personen in Betracht. Zu denken wäre dabei beispielsweise an die typische Konstellation in Einkaufszentren, bei der der Vermieter die Videoüberwachung auch im Interesse seiner (Laden-)Mieter, die in einer Vielzahl der Fälle nicht selbst Betroffene sind, betreibt. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist nach wie vor zu fragen, ob die konkrete Videoüberwachung zur Zweckerreichung geeignet ist und ob alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Einzelfall vorzuziehen sind.

Bei der Interessenabwägung ergibt sich aus Erwägungsgrund 47 eine Relativierung des bisher strikt objektiven Ansatzes, da als Maßstab nunmehr die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“ sind. Damit ist zunächst auf die subjektiven Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall abzustellen.

Neben diesen ist aber auch zu fragen, was ein objektiver Dritter vernünftigerweise erwarten kann und darf. Entscheidend wird daher auch sein, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird.

Insbesondere im Arbeitsverhältnis wird ein strengerer Maßstab anzulegen sein als wenn der Betroffene als Kunde, Gast oder Passant von einer Videoüberwachung erfasst wird. In der Regel nicht zu erwarten und in diesem Zusammenhang daher nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung z. B. im Nachbarschaftskontext, sowie in Individualbereichen wie Wohnen, Sportausübung/Fitness oder ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen. Ausnahmslos nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung in Sanitär- und Saunabereichen.

Die Prüfung wird damit deutlich vielschichtiger. Die DSGVO verlangt eine Abwägung im konkreten Einzelfall sowohl im Hinblick auf die Interessen der Verantwortlichen bzw. Dritten als auch der Betroffenen. Ein bloßes Abstellen auf abstrakte oder auf vergleichbare Fälle ohne Betrachtung des Einzel-falls genügt den Anforderungen nicht.

Warum Datenschutz?

Eine Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sorgen daher auch dafür, dass Grundrechte eingehalten werden. Unternehmen müssen gewährleisten, dass die Rechte der Überwachten gewahrt bleiben und somit keine Verstöße gegen geltende Datenschutzbestimmungen begangen werden.

Eine datenschutzkonforme Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn keine ergänzenden Tonaufnahmen angefertigt werden. Die Aufnahme des öffentlich gesprochenen Wortes ist nicht gestattet und wäre ein schwerer Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Ist eine verdeckte Videoüberwachung erlaubt?

Die Videoüberwachung ist verdeckt, wenn die Betroffenen nicht wissen, dass sie augenblicklich überwacht werden, das heißt, wenn also auch keine entsprechende Beschilderung erfolgt ist. Grundsätzlich ist diese Form der Überwachung nicht gestattet. Sie ist eventuell ausnahmsweise erlaubt, wenn ein triftiger Grund bzw. ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlung besteht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Mitarbeiter im Verdacht stehen, Eigentum des Unternehmens zu stehlen. Dann darf es hierfür aber keine Alternative geben.

Muss auf Videoüberwachung hingewiesen werden?

Weil die verdeckte Videoüberwachung nicht gestattet ist, muss eine entsprechende Beschilderung erfolgen. Andernfalls ist von einer verdeckten Überwachung auszugehen. Vorlagen für Hinweisschilder erhalten Sie von uns als externe Datenschutzbeauftragte selbstverständlich gerne.

Was ist beim Speichern der Daten zu berücksichtigen?

Im Datenschutz steht weniger das Speichern von Videoaufzeichnungen im Vordergrund, sondern vielmehr deren zeitnahe Löschung. Eine Löschung muss dann erfolgen, wenn die erfassten Daten zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

Verbindliche Fristen hierzu gibt es im Gesetz nicht, aber die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen vor, dass die Löschung der aufgezeichneten Videodaten nach 72 Stunden erfolgen muss.

Was kann der externe Datenschutzbeauftragte für Sie unternehmen?

Als externer Datenschutzbeauftragter sind wir mit der Thematik Videoüberwachung vertraut und datenschutzrechtlich darauf spezialisiert. Als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht ist Frau Dr. Rötlich natürlich die Spezialistin schlechthin, wenn es um den Eingriff in Persönlichkeitsrechte geht. Wir unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung von Konzepten, die eine rechtssichere Überwachung garantieren.


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Fragen Sie uns, wenn auch Sie eine Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen einführen wollen und sich deshalb auf der Suche nach Datenschutzspezialisten befinden!

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