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EU-Whistleblower-Richtlinie & Hinweis­geberschutz­gesetz

Umsetzung für Unternehmen 5 Minuten vor 12!

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung der zwingenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes mit einem unbürokratischen und gesetzeskonformen Hinweisgeber-Meldesystem? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Endlich haben alle betroffenen Unternehmen Gewissheit: Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 02. Juli 2023 in Kraft. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juni 2023, haben Unternehmen ab 250 Beschäftigten nun bis zum Inkrafttreten Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Unternehmen. Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Der Gesetzestext findet sich hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • Sie sind verpflichtet, einen entsprechenden internen Meldekanal einzurichten und hierfür einen Beauftragten zu bestellen.
  • Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt die Pflicht mit Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Unternehmen ab 50 Beschäftigten gilt diese Pflicht ab 17. Dezember 2023.
  • Ordnungswidrigkeiten werden 6 Monate nach Inkrafttreten verfolgt und mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR für die Geschäftsführung versehen.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der zwingenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes, um das geforderte Hinweisgebersystem gesetzeskonform und ohne großen bürokratischen Aufwand einzurichten und zu betreiben.  

Der Gesetzgeber sieht im Hinweisgeberschutzgesetz ausdrücklich Anwälte vor, die als Ombudspersonen bzw. Beauftragte für das Hinweisgebersystem geeignet sind. 

Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie!

Aufgrund unserer gesetzlich normierten Schweigepflicht und unserer umfassenden juristischen Kenntnisse sind wir für eine solche Aufgabe prädestiniert!

Wenn Sie die EU-Whistleblower-Richtlinie gesetzeskonform umsetzen wollen und dabei gerne von uns unterstützt werden möchten, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf:

roetlich@columbus-consulting.eu

Tel.: 07031/715 09 00

Weitergehende Informationen finden Sie unter den Punkten Für Unternehmen bzw. Für Hinweisgeber!

Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin, CIPP/E, IAPP (Certified Information Privacy Professional/Europe, Mitglieder der International Association of Privacy Professionals)
 



Die jetzt noch vorgenommenen Änderungen im Überblick:

  1. Interne wie externe Meldekanäle können die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber bereitstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
  2. Die sog. Konzernlösung wird erneut betont. Was bedeutet dies? Einzelne Konzerngesellschaften, die in der Regel nicht über eine eigenständige Compliance-Funktion oder gar Compliance-Abteilung verfügen, können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern. Dies setzt voraus, dass die Meldestelle auf Ebene der Konzerngesellschaft die Vertraulichkeitspflichten wahrt und unabhängig ist. Zudem darf der Einsatz einer konzernweiten zentralen Meldestelle keinerlei Hürden für den Hinweisgeber bedeuten, d.h. insbesondere keine sprachlichen Barrieren. Ein Hinweis sollte daher in der jeweiligen Einzelgesellschaft vorherrschenden Arbeitssprache abgegeben werden können. Auch mehrere verschiedene private Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben.
  3. Die Dokumentation der Meldung muss nach § 11 Abs. 5 Hinweisgeberschutzgesetz drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (bisher waren 2 Jahre vorgesehen).
  4. Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 3 S. 1 Hinweisgeberschutzgesetz sollen die verpflichteten Beschäftigungsgeber Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
  5. Gestärkt wurde die Schadensersatzvorschrift: Für den Ersatz von Schäden, die keine Vermögensschäden sind, kann sich der Hinweisgeber zukünftig auf eine eigene gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 S. 2 Hinweisgeberschutzgesetz berufen und eine Entschädigung in Geld fordern.

Wir – die Firma Columbus Consulting – arbeiten seit vielen Jahren sehr erfolgreich im Netzwerk als Rechtsanwälte sowie externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditoren zusammen! Wir haben mit unserem Partner die Software sycoBASE entwickelt, die bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen hilft. Diese steht in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung.

Zur Geschichte der EU-Whistleblower-Richtlinie und des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie nachstehend weitere Informationen.

Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes Update vom 05.06.2023

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juni 2023 tritt das HinSchG am 02. Juli 2023 in Kraft.

Bundesrat stimmt Hinweisgeberschutzgesetz nach Änderungen aufgrund Empfehlung des Vermittlungsausschusses zu Update vom 12.05.2023

Nachdem das HinSchG im Februar 2023 im Bundesrat gescheitert war, konnten sich Bund und Länder jetzt nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auf einen Kompromiss einigen. Der Bundestag hat den geänderten Entwurf am 11. Mai 2023 verabschiedet, der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 zugestimmt. Damit ist der Weg frei. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden und wird dann im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Monat danach tritt das HinSchG in Kraft.

EU-Kommission verklagt Deutschland wegen mangelnden Schutzes von Whistleblowern Update vom 20.02.2023

Die Europäische Kommission verklagt Deutschland und sieben weitere Staaten vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie nicht vollständig umgesetzt und die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hinweisgebern geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich Verstöße gegen EU-Vorschriften melden können (unabhängig davon, ob die Whistleblower in Behörden oder in Unternehmen tätig sind).

In der aktuellen Runde der Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Deutschland und vier weiteren Ländern zudem sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahmen zugesandt, da sie die EU-Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Das ist die zweite Stufe in einem höchstens dreistufigen Verfahren. Sie haben nun zwei Monate Zeit, zu antworten.

Schutz von Whistleblowern

Neben Deutschland verklagt die EU-Kommission auch Tschechien, Estland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn und Polen. Die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937) soll einen zuverlässigen Schutz vor Repressalien gegen Whistleblower etablieren. Der Hinweisgeberschutz muss sowohl intern (innerhalb einer Organisation) als auch extern (Meldung an die zuständige Behörde) gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 17. Dezember 2021 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.

Die Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung für die Durchsetzung des Unionsrechts in mehreren wichtigen Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht dem öffentlichen Interesse schaden können. Das Augenmerk gilt dabei insbesondere dem Umweltschutz, dem öffentlichen Beschaffungswesen, den Finanzdienstleistungen, der nuklearen Sicherheit, der Produktsicherheit und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union.

Hintergrund

Am 23. April 2018 legte die Kommission ein Paket mit Initiativen vor: dazu gehören ein Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und eine Mitteilung; mit diesem Paket soll aus Gründen des öffentlichen Interesses auf europäischer Ebene ein umfassender Rechtsrahmen für den Schutz von Hinweisgebern geschaffen werden. Die Richtlinie wurde am 23. Oktober 2019 verabschiedet und trat am 16. Dezember 2019 in Kraft.

Im Januar 2022 richtete die Kommission Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten wegen nicht fristgerechter Umsetzung und Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission. Darüber hinaus übermittelte sie im Juli 2022 mit Gründen versehene Stellungnahmen an 15 Mitgliedstaaten, die noch keine vollständige Umsetzung mitgeteilt hatten. Im September 2022 folgten Stellungnahmen an vier weitere Mitgliedstaaten.

Da die Antworten von acht Mitgliedstaaten auf die Stellungnahmen der Kommission nicht zufriedenstellend waren, hat die Europäische Kommission beschlossen, diese Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Eigentlich hätten die Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt die Klage nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nun muss eine Reaktion der Bundesregierung folgen. Anderenfalls könnte ein Zwangsgeld gegen Deutschland verhängt werden.

Auch wenn das Gesetz nun noch nicht in Kraft tritt, sollten Unternehmen sich mit der Implementierung von Hinweisgebersystemen befassen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen empfindliche Geldbußen. Auch kleinere Unternehmen sollten bereits mit den Vorbereitungen beginnen.

Digitale Hinweisgebersysteme ermöglichen eine offene Fehlerkultur und sorgen dafür, dass Unternehmen frühzeitig auf Missstände aufmerksam gemacht werden können. Das Gesetz hat große Bedeutung für die Gesellschaft im Allgemeinen. Durch frühes Einschreiten durch Unternehmen lassen sich Haftungs- und Reputationsschäden vermeiden. Viele Unternehmen haben bereits Hinweisgebersysteme eingeführt, um Missstände rechtzeitig aufzudecken.

Keine Zustimmung des Bundesrats Update vom 10.02.2023

Am Freitag, dem 10.02.2023, wurde das HinSchG im Bundesrat als TOP2 besprochen und konnte bei der folgenden Abstimmung nicht die Mehrheit erlangen. Somit ist das Gesetz zunächst gescheitert, und zwar an den CDU-geführten Bundesländern. Bayern lehnte das Gesetz ab, Hessen enthielt sich. 

Nun wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Vermittlungsausschuss angerufen, was durch die Bundesregierung oder den Bundesrat erfolgen kann. Somit könnte noch ein Kompromiss gefunden werden.

Allerdings muss nun mit einer erheblichen Verzögerung bis zur finalen Verabschiedung gerechnet werden. Das Gesetz hätte durch den deutschen Gesetzgeber bereits vor über einem Jahr umgesetzt werden müssen. Durch die Verzögerung drohen nun erneut Strafen durch die EU. Bereits im vergangenen Jahr wurde ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU gegen Deutschland gestartet.

Aktuelles – EU-Whistleblower-Richtlinie / deutsches Hinweis­geberschutz­gesetz

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz) beschlossen. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen – die nächste Sitzung findet am 10. Februar 2023 statt.

Die EU-Richtlinie muss von Unternehmen ab 50 Mitarbeiter oder mit mehr als 10 Mio. Umsatz pro Jahr bzw. von Gemeinden ab 10 000 Einwohnern umgesetzt werden, bzw. nach dem neuen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes, welches voraussichtlich im Mai 2023 in Kraft tritt, zunächst von Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, ab Dezember 2023 dann aber auch von Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.

Die jetzt noch vorgenommenen Änderungen im Überblick:

1)    Interne wie externe Meldekanäle müssen nach dem geänderten HinweisgeberschutzG jetzt doch ab 1. Januar 2025 die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber bereitstellen. Während die Bearbeitung anonymer Meldung im Referentenentwurf bloß empfohlen wurde, fand sich im Regierungsentwurf eine Soll-Vorschrift. Nunmehr ist die Bearbeitung anonymer Meldungen Pflicht (vgl. § 16 Abs. 1 S. 4-6 HinweisgeberschutzG).

2)    Die sog. Konzernlösung wird erneut betont. Diese Lösungsmöglichkeit hat der Rechtsausschuss ausdrücklich aufgegriffen und begrüßt. Was bedeutet dies? Einzelne Konzerngesellschaften, die in der Regel nicht über eine eigenständige Compliance-Funktion oder gar Compliance-Abteilung verfügen, können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern. Dies setzt voraus, dass die Meldestelle auf Ebene der Konzerngesellschaft die Vertraulichkeitspflichten wahrt und unabhängig ist. Zudem darf der Einsatz einer konzernweiten zentralen Meldestelle keinerlei Hürden für den Hinweisgeber bedeuten, d.h. insbesondere keine sprachlichen Barrieren. Ein Hinweis sollte daher in der jeweiligen Einzelgesellschaft vorherrschenden Arbeitssprache abgegeben werden können.

3)    Die Dokumentation der Meldung muss nach § 11 Abs. 5 HinweisgeberschutzG drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (bisher waren 2 Jahre vorgesehen).

4)    Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 3 S. 1 HinweisgeberschutzG sollen die verpflichteten Beschäftigungsgeber Anreize dafür schaffen, daß sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.

5)    Gestärkt wurde die Schadensersatzvorschrift: Für den Ersatz von Schäden, die keine Vermögensschäden sind, kann sich der Hinweisgeber zukünftig auf eine eigene gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 S. 2 HinweisgeberschutzG berufen und eine Entschädigung in Geld fordern.

Wir – die Fa. Columbus Consulting - arbeiten seit vielen Jahren sehr erfolgreich im Netzwerk als Rechtsanwälte sowie externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditoren zusammen! Wir haben mit unserem Partner die Software sycoBASE entwickelt, die bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen hilft.


Für Unternehmen

Wenn Sie für Ihr internes Hinweisgebersystem Vertrauensanwälte bzw. sog. Ombudspersonen einsetzen möchten, sind wir gerne Ihre Ansprechpartner hierfür!

Mit unserer langjährigen anwaltlichen Erfahrung nehmen wir Hinweise auf Fehlverhalten in Ihrem Unternehmen entgegen. Wir sind in der Lage, die Kommunikation unmittelbar und geschützt mit der hinweisgebenden Person zu führen und den uns mitgeteilten Sachverhalt juristisch und vertraulich aufzuarbeiten.

Über das Ergebnis der Prüfung informieren wir den Hinweisgeber. Wenn nötig, entwerfen wir Handlungsempfehlungen für Ihre Geschäftsleitung und/oder Compliance-Abteilung.

Hinweisgeber können sich mit uns geschützt austauschen. Als Rechtsanwälte ist Vertraulichkeit und Schweigepflicht für uns oberstes Gebot und gesetzlich normiert. Die Hemmschwelle zur Kontaktaufnahme mit uns als Anwälte und Ihre Ombudsperson ist gegenüber einer unternehmensinternen Hinweisgebermeldestelle geringer.

Wir bieten zudem auch persönliche Treffen mit dem Hinweisgebenden im geschützten Rahmen unserer Kanzlei an.

Für Sie als Unternehmen bedeutet dies, dass wir Hinweisgebern eine gegenüber dem Unternehmen unabhängige und nicht weisungsgebundene Melde- bzw. Anlaufstelle bieten, an die sie sich wenden können. Wir behandeln die bei uns eingehenden Informationen vertraulich. Nach unserer intensiven juristischen Vor-Recherche beziehen wir Sie als Unternehmen dann selbstverständlich mit ein.

Im Vergleich zur Benennung einer unternehmensinternen Vertrauensperson sowie anderen Whistleblowing-Systemen bieten wir als Rechtsanwälte und Ombudspersonen darüber hinaus einen persönlichen Kontakt für hinweisgebende Personen.

Ihr Unternehmen wird von der Erfüllung der Voraussetzungen für eine funktionsfähige Meldestelle entlastet, die getroffen werden müssen, um die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber zu wahren. Die nötige Fachkenntnis zur Erfüllung aller der Meldestelle übertragenen Aufgaben bringen wir bereits mit!

Mit unserer Hilfe und der Zusammenarbeit mit uns vermeiden Sie mögliche Interessenkonflikte innerhalb des Unternehmens.

Als Ombudspersonen übernehmen wir die Plausibilitätsprüfung eingehender Hinweise. Wir prüfen Informationen, welche uns Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder sonstige Personen übermitteln. Wir klären erst einmal den uns mitgeteilten Sachverhalt und nehmen eine rechtliche Einschätzung vor.

Zu einer solchen rechtlichen Aufarbeitung zählen insbesondere die Einholung der wesentlichen Informationen des dem Hinweis zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und die Beurteilung, ob ein strafrechtsrelevanter Anfangsverdacht vorliegt. Die abschließende rechtliche Bewertung nehmen wir dann mit Ihnen zusammen vor.

Als Ombudspersonen und langjährige Rechtsanwälte sind wir darin geschult, den Sachverhalt zusammen aufzuarbeiten, die wesentlichen Angaben und Vorwürfe herauszuarbeiten, und strafrechtlich relevante von nicht relevanten Hinweisen zu trennen.

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass evtl. ein strafrechtlich relevantes Handeln vorliegt, oder dass unternehmensinterne Veränderungen erforderlich sind, nehmen wir unmittelbar mit unseren Ansprechpartnern in Ihrem Unternehmen Kontakt auf, können dabei aber auch die neutrale Distanz zu Hinweisgebern und Unternehmen wahren.

Das Gesetz sieht vor, dass sowohl straf- und bußgeldbewehrte Verstöße gegen deutsches Recht und auch Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sein sollen.

Das Gesetz bestimmt, dass auch anonyme Hinweise bearbeitet werden und welche Vorkehrungen die Meldestellen treffen müssen, um eine anonyme Kommunikation zu ermöglichen und regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen die hinweisgebende Person Schadensersatz verlangen kann. 

 Der Gesetzentwurf definiert, dass Hinweisgeber und andere Personen geschützt werden sollen; außerdem werden die Anforderungen an den Umgang mit Meldungen sowie für die Meldekanäle definiert, sowie die Verpflichtung festgelegt, eine Meldestelle einzurichten, und wie das Meldeverfahren ablaufen soll. Außerdem wird der Anwendungsbereich festgelegt, wobei z. B. folgende Rechtsbereiche betroffen sein können:

  • Korruption, Bestechung, Interessenskonflikte
  • Unterschlagung, Veruntreuung, Diebstahl, Betrug
  • Verstoß gegen Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
  • Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Verstoß gegen Geldwäschegesetz
  • Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften, steuerrechtliche Sachverhalte
  • Verletzung von internen Richtlinien/Code of Conduct
  • Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Wenn Sie die EU-Whistleblower-Richtlinie gesetzeskonform umsetzen wollen und den Wunsch haben, dass Ihnen dabei jemand die Arbeit abnimmt, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf:

roetlich@columbus-consulting.eu

Tel.: 07031/715 09 00

Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin, CIPP/E, IAPP (Certified Information Privacy Professional/Europe, Mitglieder der International Association of Privacy Professionals)


Für Hinweisgeber

Wir wurden von diversen Unternehmen als Ombudspersonen damit beauftragt, Hinweise zu möglichen Verstößen entgegenzunehmen. In diesem Sinne arbeiten wir für unsere Auftraggeber als sogenannte “Hinweisgeber-Meldestelle” oder eben sog. Ombudspersonen. Zu unseren Auftraggebern gehören insbesondere kleine und mittelständische international agierende Unternehmen. 

Damit wir Ihren Hinweis entsprechend der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bearbeiten können, müssen Sie als Hinweisgeber irgendeinen Zusammenhang mit einem unserer Auftraggeber haben, möglicherweise auch ein Vertragsverhältnis.

Dies können Personen sein, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen, also nicht nur Mitarbeiter, Praktikanten oder Geschäftspartner.

Wir sind Rechtsanwälte und unterliegen daher von Gesetzes wegen der anwaltlichen Schweigepflicht; außerdem steht uns ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Wir wurden von verschiedenen Unternehmen beauftragt, Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz entgegenzunehmen.

Die im betreffenden Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei eingerichtete E-Mail-Adresse ist auf der jeweiligen Homepage/Intranet hinterlegt oder wurde in anderer Form intern kommuniziert.

Sie können mit uns auch telefonisch, persönlich oder postalisch Kontakt aufnehmen. Am besten aber über das sycoBASE-Portal, welches Sie auf der Homepage des Unternehmens finden, zu dem Sie einen Hinweis abgeben möchten.

Sie schildern uns den Sachverhalt, wie er sich für Sie darstellt. Wir erfragen im Zweifelsfall für uns weitere wesentliche Angaben.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie sowie das Hinweisgeberschutzgesetz verbieten, dass Hinweisgeber in irgendeiner Form benachteiligt werden. Dies darf ihnen weder angedroht werden, noch darf versucht werden, Nachteile gegen sie zu verhängen.

Beispiele für eine Benachteiligung sind:

  • Kündigung
  • Nichtumwandlung eines Arbeitsvertrags
  • Gehaltsänderung
  • Ausstellung eines schlechten Zeugnisses
  • Mobbing 
  • Aufgabenverlagerung

Die Software sycoBASE, die die meisten der von uns vertretenen Unternehmen verwenden, bietet die Möglichkeit, dass Sie eine anonyme Meldung über dieses webbasierte Portal abgeben können. Wir können dann auch weiterhin anonym kommunizieren.

Per Mail, aber natürlich auch telefonisch, postalisch oder persönlich.

roetlich@columbus-consulting.eu

Tel.: 07031/715 09 00

Dr. Inge Rötlich, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin, CIPP/E, IAPP (Certified Information Privacy Professional/Europe, Mitglieder der International Association of Privacy Professionals)